Fasching im Büro: Was ist erlaubt und was nicht?

(C) Pixabay
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Faschingsdienstag nähert sich mit Riesen Schritten. Die fünfte Jahreszeit ist vielerorts eine willkommene Abwechslung in den Arbeitsalltag. Aber was ist im Büro erlaubt und was nicht? Die Österreichische Gewerkschaftsbund (ÖGB) hat die wichtigsten Fragen zu Fasching in der Arbeit geklärt. „Das Arbeitsrecht bleibt vom Fasching unberührt, das bedeutet, dass geltendes Arbeitsrecht in der närrischen Zeit natürlich nicht einfach ausgehebelt wird!“, betont ÖGB-Arbeitsrechtsexperte Michael Trinko.

Verkleidungen

Wie man sich für die Arbeit kleidet ist prinzipiell Privatsache, wenn man im Faschingskostüm in die Arbeit kommen möchte, rät Trinko, dass „man am besten im Vorfeld abklärt, ob es im Betrieb erlaubt, geduldet oder nicht gerne gesehen ist.“ Bei gewissen Berufen herrscht allerdings ein branchenübliches Erscheinungsbild. Wie etwa bei Banken oder Rechtsanwälten. Hier kann der Arbeitgeber Kleidungsvorschriften vorgeben.

Prinzipiell kann der Arbeitgeber Verkleidungen zu Fasching nicht anordnen. Ausnahmen seien allerdings denkbar: Etwa das Servicepersonal in der Gastronomie könne dazu angehalten werden, sich passend zu verkleiden.

Alkohol im Büro

Es gibt kein generelles Verbot von Alkohol im Job. Die Arbeitnehmer dürfen sich aber nicht durch Alkohol, Arzneimittel oder Suchtmittel in einen Zustand versetzen, in dem sie sich oder andere Personen gefährden können. Der Arbeitsrechtsexperte rät daher zu Fasching Rücksprache mit dem Vorgesetzten zu halten: „Der Umtrunk darf aber nicht in ein „Gelage“ ausarten und das Büro nicht zur Partymeile erklärt werden“, unterstreicht Trinko.