Tipps und Tricks für die Steuerrückzahlung

Gewusst wie: bei der Arbeitnehmerveranlagung ist eine satte Rückzahlung möglich. ©iStock by Getty Images

Hatten Sie dieses Jahr besondere Ausgaben? Oder waren Sie nicht durchgehend beschäftigt? Wir klären auf, wann Sie eine Arbeitnehmerveranlagung durchführen sollten und wie Sie diese Veranlagung optimal gestalten, um möglichst viel Geld zurückzuerhalten.

„Grundsätzlich müssen Sie die Arbeitnehmerveranlagung durchführen, wenn das zu versteuernde Jahreseinkommen 2023 mehr als 12.756 Euro beträgt und Sie daneben zum Beispiel noch andere Einkünfte von mehr als 730 Euro erzielt haben“, erklärt Steuerexpertin Julia Mäder, Managerin bei der Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft BDO. Auch wenn man in einem Kalenderjahr zumindest zwei oder mehrere lohnsteuerpflichtige Einkünfte gleichzeitig bezogen hat, ist die Veranlagung verpflichtend. Dies trifft auch zu, wenn man pro Kalenderjahr mehr als insgesamt 3.000 Euro Teuerungsprämie und/oder Gewinnbeteiligung steuerfrei erhalten hat.

Fünf Jahre Zeit für Beantragung

Es kann innerhalb von fünf Jahren jederzeit eine Veranlagung beantragt werden (am 31.12.2023 endet also die Frist für 2018). Diese ist vor allem dann sinnvoll, wenn man zeitweise arbeitslos war oder Kosten angefallen sind, die steuermildernd geltend gemacht werden können. „Grundsätzlich können Sie Werbungskosten (z.B. Fortbildungs-, Ausbildungs- und Umschulungskosten), Sonderausgaben (z.B. Spenden, freiwillige Weiterversicherung in der Pensionsversicherung oder Steuerberatungskosten) sowie außergewöhnliche Belastungen (z.B. Krankheitskosten, die den Selbstbehalt übersteigen, Kosten infolge von Behinderungen, Katastrophenschäden oder für die auswärtige Berufsausbildung der Kinder) steuerlich absetzen“, so Mäder. Man muss aber beachten, dass Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen bis zum 31.12.2023 bezahlt werden müssen, um in der Arbeitnehmerveranlagung 2023 abgesetzt werden zu können. Zudem können diverse Absetzbeträge wie Unterhaltsabsetzbetrag oder Familienbonus Plus geltend gemacht werden.

Steuerrückzahlung und Home Office

„2023 können Sie Kosten von bis zu 300 Euro für ergonomisches Mobiliar absetzen, Voraussetzung sind aber 26 oder mehr Tage im Home Office“, klärt die Steuerexpertin auf. In der Arbeitnehmerveranlagung sind die Ausgaben im Kalenderjahr 2023 jedoch in voller Höhe anzugeben. Wird dieser Betrag überschritten, erfolgt automatisch ein Vortrag ins Jahr 2024, sofern man auch in diesem Jahr 26 Tage oder mehr von zu Hause aus tätig ist. Umgekehrt dürfen Überschreitungen aus dem Jahr 2022 nun 2023 nicht mehr angegeben werden, da Sie automatisch vorgetragen wurden.

Regelung soll unbefristet verlängert werden

Zahlungen des Arbeitgebers zur Abgeltung von Mehrkosten im Home Office werden auch für 2023 bis zu 300 Europro Jahr – maximal 3 Euro pro Tag für höchstens 100 Home Office Tage – nicht versteuert. Bleibt die Zuwendung unter 3 Euro pro Home Office Tag, wird die Differenz automatisch als Werbungskosten berücksichtigt, sofern keine Ausgaben für ein steuerlich anerkanntes Arbeitszimmer geltend gemacht werden. Die Anzahl der Home Office Tage und die Höhe des Zuschusses wird aus dem Lohnzettel übernommen und muss nicht gesondert angegeben werden. Hinweis: Die bisher nur bis Ende 2023 geltenden steuerlichen Regelungen betreffend Home Office sollen nun unbefristet verlängert werden und können somit voraussichtlich auch 2024 in Anspruch genommen werden.

Antragslose Veranlagung durchs Finanzamt

Wenn Sie bis zum 30. Juni keine Arbeitnehmerveranlagung für das Vorjahr einreichen und im Vorjahr ausschließlich lohnsteuerpflichtige Einkünfte erzielt haben, nimmt das Finanzamt eine so genannte „Antragslose Arbeitnehmer:innenveranlagung“ vor. Ist nach zwei Jahren keine freiwillige Steuerveranlagung erfolgt, wird zu viel einbehaltene Lohnsteuer automatisch refundiert. Dies wäre also der Fall, wenn Sie bis 31.12.2023 noch keine Steuerveranlagung für das Jahr 2021 eingereicht haben.