Jeder fünfte Schulweg-Unfall mit Rad oder Roller!

Bild: ÖAMTC/APA-Fotoservice/Martin Hörmandinger

Die Schule beginnt wieder. Und damit auch die Gefahren am Schulweg. Durch das Kennen des Weges und regelmäßiges Üben bekommen die Kinder mehr Sicherheit. Wichtig ist auch, die Schultasche richtig zu transportieren.

Dramatische Zahlen zum Schulstart: 463 Kinder waren in den vergangenen Jahren als Rad-, E-Bike- oder E-Scooter-Fahrer an einem Unfall auf dem Schulweg beteiligt. Das heißt bei jedem fünften Schulweg-Unfall im ganzen Land. Mehrheitlich waren es 10- bis 14-Jährige, die mit dem Rad zur Schule fuhren und dabei in einen Unfall verwickelt waren.

Am wenigsten Rad-Unfälle in Wien

Wobei Wien hier im Bundesländer-Vergleich gut abschneidet: Laut ÖAMTC gab es die wenigsten Schulweg-Unfälle mit dem Rad, die meisten gab es in Nieder- und Oberösterreich. “Für mehr Sicherheit am Schulweg mit Rad und Roller müssen Kinder und Eltern die Regeln im Straßenverkehr kennen, vor allem aber regelmäßig üben”, so Marion Seidenberger, ÖAMTC-Verkehrspsychologin.

Immer den Helm tragen

Kinder unter zwölf Jahren dürfen grundsätzlich nur unter Aufsicht einer mindestens 16-jährigen Begleitperson auf öffentlichen Straßen mit Rad oder E-Scooter fahren. Nach erfolgreich abgelegter Radfahrprüfung dürfen sie bereits ab zehn Jahren (bzw. ab neun Jahren, wenn die 4. Schulstufe besucht wird) allein fahren. Möchten Kinder mit einem rein durch Muskelkraft betriebenen Tretroller zur Schule fahren, ist das ab acht Jahren allein möglich. “Wichtig ist, dass Eltern darauf achten, dass die Kinder beim Rad- bzw. Rollerfahren immer einen Helm tragen”, so Seidenberger.

Nur Kinderräder am Gehsteig

Grundsätzlich müssen Kinder mit einem Fahrrad oder E-Scooter die Radfahranlage benützen, nur sofern keine vorhanden sind, die Fahrbahn. Am Gehsteig sind nur Kinderräder mit einem äußeren Felgendurchmesser von bis zu 30 Zentimeter erlaubt (ca. 14 Zoll). Mini-Tretroller dürfen auf Gehsteigen, in Fußgängerzonen, in Wohn- oder Spielstraßen verwendet werden, wenn andere Verkehrsteilnehmer nicht behindert werden – Fahren auf der Fahrbahn, am Radweg und auf Radfahrstreifen ist damit verboten.

Hans Steiner
Chefredakteur