Die Freude über Geschenke ist groß, doch manchmal trifft ein Geschenk nicht ganz den Geschmack. In solchen Fällen stellt sich die Frage: Was ist beim Umtausch zu beachten? Hier die wichtigsten Punkte und eine Klärung der Begriffe „Garantie“ und „Gewährleistung“.
Beim Einkauf im Geschäft gibt es keinen automatischen Anspruch auf Umtausch oder Rückgabe. Diese Möglichkeit besteht nur, wenn sie vorab vereinbart wurde. „Gekauft ist gekauft“ lautet hier die Regel. Viele Händler bieten jedoch aus Kulanz freiwillige Umtauschmöglichkeiten an. Besonders beim Weihnachtseinkauf empfiehlt Konsumentenschützerin Schrittwieser, sich bereits vor dem Kauf über etwaige Umtauschbedingungen zu informieren. Oft möchten Beschenkte ihre Geschenke nachträglich umtauschen, was ohne vorherige Vereinbarung problematisch sein kann.
Online-Kauf: Besser geschützt
Anders verhält es sich beim Online-Shopping: Hier gilt ein gesetzliches Rücktrittsrecht von 14 Tagen ab Erhalt der Ware. Innerhalb dieses Zeitraums können Konsument:innen den Kauf ohne Angabe von Gründen widerrufen. Der Online-Handel unterliegt damit strengeren Regelungen, die Verbraucher:innen mehr Schutz bieten.
Garantie und Gewährleistung: Ein häufiges Missverständnis
Die Begriffe „Garantie“ und „Gewährleistung“ sorgen oft für Verwirrung. Schrittwieser erläutert den Unterschied:
- Gewährleistung: Sie ist ein gesetzlicher Anspruch, der Verkäufer:innen dazu verpflichtet, für Mängel einzustehen, die bereits zum Zeitpunkt der Übergabe bestanden. Die Dauer beträgt zwei Jahre bei beweglichen Sachen und drei Jahre bei unbeweglichen Sachen wie Immobilien.
- Garantie: Diese ist eine freiwillige, vertragliche Zusicherung des Herstellers oder Verkäufers. Die Dauer und die Bedingungen variieren je nach Produkt und Anbieter.
Wichtig zu wissen: Bei Privatverkäufen kann die Gewährleistung ausgeschlossen werden. Beim Kauf von Unternehmen bleibt sie jedoch ein verpflichtender Schutz.