Corona & das Recht: Was gilt am Arbeitsplatz?

Viele Arbeitnehmer sind verunsichert, wie die aktuelle Gesetzeslage ist. ©iStock by Getty Images

Zehntausende Menschen sind derzeit offiziell aufgrund des Corona-Virus krankgemeldet. Auch wenn es aktuell keine Maskenpflicht oder Quarantänebestimmungen gibt, sind viele Arbeitnehmer verunsichert, wie sie sich verhalten sollen. Was erlaubt ist und was nicht, lesen Sie hier.

Die derzeit hohen Infektionszahlen schlagen sich natürlich auch in der Arbeitswelt nieder. ÖGB-Arbeitsrechtsexperte Martin Müller und ÖGB-Gesundheitsexpertin Claudia Neumayer-Stickler klären über die wichtigsten Fakten auf. 

Ich habe ein positives Testergebnis, aber keine Symptome – muss ich vom Arbeitsplatz fernbleiben oder kann ich weiterhin arbeiten gehen?
Corona ist nicht mehr meldepflichtig, daher muss man natürlich niemandem mehr über ein positives Testergebnis Bescheid geben. Nichtsdestotrotz wäre es grob unvernünftig, positiv getestet in die Arbeit zu gehen. Selbst wenn man aktuell noch keine Symptome hat, könnten diese jederzeit beginnen und man müsste sich erkrankt auf den Heimweg machen. Selbstverständlich muss man sich krankmelden und vom Arzt eine Krankenstandsbestätigung holen. Ein positiver Test wird jedem Arzt dabei ausreichen, jemanden krank zu schreiben.

Umso mehr gilt es also: Wer sich infiziert hat und Symptome aufweist, sollte zur medizinischen Abklärung und möglicher Krankschreibung die Vertrauensärztin bzw. den Vertrauensarzt aufsuchen.

Mein Arbeitgeber verlangt, dass wir Corona-Tests machen – darf er das?
Es gibt aktuell keine Grundlage dafür, dies zu verlangen. Würde daher ein Arbeitgeber von den Beschäftigten einen Test verlangen und er lässt Beschäftigte, die dies verweigern, nicht zu deren Arbeitsplatz, so geht das zu seinen Lasten. Die Beschäftigten bekommen ihren Lohn oder ihr Gehalt für diese Zeit weiterbezahlt.

Welche Folgen kann es haben, wenn ich mich weigere für die Arbeit oder in der Arbeit einen Corona-Test zu machen?
Es gibt keine Verpflichtung, sich testen zu lassen. Eine Verweigerung stellt daher auch keine Verletzung der Pflichten aus dem Arbeitsvertrag dar. Somit kann jemand, der sich nicht testet, auch nicht entlassen werden.

Stellt ein Arbeitgeber den Beschäftigten gratis Tests zur Verfügung und die Beschäftigten können sich freiwillig testen, so wird dies sicher von vielen gerne angenommen. Und das ganz ohne Zwang oder Drohung.

ÖGB fordert Einbau von Luftfiltern 

„Auch wenn uns der Gesetzgeber keine Vorgaben mehr im Umgang mit Corona macht, sollten wir uns noch immer dessen bewusst sein, dass es sich hierbei um eine stark ansteckende Viruserkrankung handelt, die in manchen Fällen sogar schwerwiegende Folgen haben kann”, hält Müller abschließend fest. „Dabei dürfen auch die entstehenden Belastungen des Gesundheitssystems und insbesondere die massiven Überlastungen des Gesundheitspersonals nicht außer Acht gelassen werden”, ergänzt Neumayer-Stickler.

Angesichts der aktuellen Covid-Zahlen erneuert Neumayer-Stickler auch ihre Forderung nach einem verstärkten Einbau von Luftfiltern, zum Beispiel in Schulen: „Sie sind nämlich nicht nur eine gute Schutzmaßnahme gegen die Verbreitung des Corona-Virus, auch andere Infektionskrankheiten können somit gut vorgebeugt werden.“

Hans Steiner
Chefredakteur