Mehr Mietbeihilfe bei Bezug der Mindestsicherung

Die neue Mietbeihilfe bringt mehr Unterstützung für Wohnkosten in der Mindestsicherung. ©Archiv

Eine am 21.2. beschlossene Novelle des Mindestsicherungsgesetzes führt zu einer Neugestaltung der Mietbeihilfe. Sie soll künftig höher, einfacher und übersichtlicher werden und es soll höhere Unterstützung für Alleinerziehende geben.

Die im Wiener Landtag mit den Stimmen von SPÖ, Neos, ÖVP und Grünen beschlossene Neuerung ermöglicht es auch jenen Personen, die bisher knapp über den Mietbeihilfenobergrenzen lagen, eine Unterstützung zu erhalten. Gleichzeitig erhalten all jene, die bisher schon in der Mindestsicherung waren, eine höhere Unterstützung zum Bestreiten der gestiegenen Wohnkosten. In Kraft treten soll die Regelung mit 1. März 2024.

Die Neuerungen im Detail

Die Erhöhung der Mietbeihilfeobergrenzen führt zu einer doppelten Wirkung: einer Ausweitung des Empfängerkreises und einer verstärkten finanziellen Unterstützung für bereits existierende Empfänger, sofern ihre Wohnkosten nicht vollständig abgedeckt sind. Darüber hinaus wird es möglich, Alleinerziehende mit einem oder mehreren Kindern stärker zu unterstützen als andere Haushaltskonstellationen. „Unser sozialpolitisches Ziel ist klar: Alle Wiener müssen immer in der Lage sein, ihre Wohnungen bezahlen zu können, ohne ständig von Existenzängsten belastet zu sein. Mit der neuen Mietbeihilfe leisten wir einen großen Beitrag dafür“, erläutert Sozialstadtrat Peter Hacker.

Entflechtung von Mietbeihilfe und Wohnbeihilfe

Bislang konnten Empfänger von Mindestsicherung unter bestimmten Bedingungen sowohl Mietbeihilfe von der MA40 als auch Wohnbeihilfe von der MA50 beantragen. Dies führte nicht nur zu einem komplexen Verfahren mit zwei separaten Anlaufstellen, sondern auch dazu, dass die Genehmigung der Leistungen zeitlich auseinanderfiel. Das hatte zur Folge, dass zunächst eine Leistung bezogen wurde, dann die zweite dazu kam, womit die erste Leistung wieder korrigiert werden musste und es in einigen Fällen sogar zu Rückzahlungsverpflichtungen kam. Auch das soll durch die neue Verordnung der Vergangenheit angehören.

Hans Steiner
Chefredakteur