Die wichtigste Neuerung betrifft die Laufzeit neuer befristeter Mietverträge. Während bisher eine Mindestdauer von drei Jahren vorgeschrieben war, gilt nun eine Untergrenze von fünf Jahren.
Konkret bedeutet das: Wer ab jetzt einen neuen Mietvertrag bei einem gewerblichen Vermieter abschließt, kann davon ausgehen, zumindest fünf Jahre in der Wohnung bleiben zu können. Für viele Mieter bringt das mehr Stabilität im Alltag – schließlich entfällt die Unsicherheit, bereits nach drei Jahren wieder eine Verlängerung organisieren zu müssen.
Was für bestehende Verträge gilt
Für alle, die bereits einen laufenden Mietvertrag haben, ändert sich zunächst nichts. Die vereinbarten Fristen bleiben bis zum Ende der aktuellen Laufzeit gültig.
Relevant wird die neue Regelung erst in bestimmten Situationen: etwa wenn ein neuer Mietvertrag abgeschlossen wird, ein bestehender Vertrag aktiv verlängert wird oder ein befristeter Vertrag stillschweigend weiterläuft. In diesen Fällen gilt künftig ebenfalls die neue Mindestdauer – eine Verlängerung erfolgt dann automatisch um fünf Jahre statt wie bisher um drei.
Ausnahmen bleiben bestehen
Nicht jeder Mietvertrag muss künftig zwingend fünf Jahre dauern. Das Gesetz sieht weiterhin einige Ausnahmen vor.
So können private Vermieter, die etwa nur eine einzelne Vorsorgewohnung vermieten, weiterhin die kürzere Frist von drei Jahren vereinbaren. Auch bei Ein- oder Zweifamilienhäusern sind die Vertragslaufzeiten oft freier gestaltbar, weil diese Objekte häufig nicht vollständig unter das Mietrechtsgesetz fallen.
Darüber hinaus gibt es Sonderformen von Mietverhältnissen, die von der neuen Regelung nicht betroffen sind. Dazu zählen unter anderem Ferienwohnungen, Dienstwohnungen oder kurzfristige Untermieten.
Mehr Ruhe am Wohnungsmarkt
Mit der Verlängerung der Mindestdauer auf fünf Jahre soll mehr Stabilität am Wohnungsmarkt entstehen. Vor allem professionelle Vermieter müssen ihre Wohnungen nun länger befristet vergeben, während private Anbieter weiterhin mehr Spielraum behalten.
Für Mieterinnen und Mieter lohnt es sich daher, beim nächsten Vertragsabschluss genau hinzusehen: Entscheidend ist, wer der Vertragspartner ist – denn davon hängt ab, welche Mindestdauer tatsächlich gilt.