Eintrittstests für Gastro & Co: ein Überblick

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Eintrittstests für Gastro & CO. Ab 19. Mai sperren die Wiener Lokale und Wirte nach einem über halben Jahr wieder auf. Um die Lokale zu betreten wird ein negativer COVID-19 Test benötigt.

Nach dem coronabedingten Winterschlaf öffnen die Wiener Wirte mit strengen Sicherheits- und Hygieneregeln. Um in den Lokalen bewirtet zu werden, wird ein negatives Corona-Testergebnis benötigt. Das WIENER BEZIRKSBLATT hat einen Überblick zu den aktuellen Eintrittstests erstellt. Die maximale Gültigkeit der Tests variiert dabei von der Testart. So sind zum Beispiel Antigentests maximal 48h nach Testzeitpunkt gültig.

Ein negatives Testergebnis wird auch für den Zutritt zu körpernahen Dienstleistern (z.B. Friseure), Kultur- und Sportevents oder auch für die Wiener Bäder benötigt.

Antigentests

Die Antigentests – gemeinhin auch als Nasenbohrertests bekannt – gelten maximal 48h nach dem Testzeitpunkt. Damit die Ergebnisse als Eintrittstest gelten, ist eine Testabnahme durch medizinisch geschultes Personal unbedingt notwendig. Die Apothekenheimtests gelten nicht als amtliches Testergebnis. Ob Nasenbohrer-Selbsttest als möglicher Zutrittstest gelten, ist derzeit noch in Diskussion.

Gültige Antigentest können in Wien bei den Apotheken, städtischen Impfstraßen oder Schnupfenboxen der Stadt Wien kostenlos abgenommen werden.

PCR-Tests

Die PCR-Tests gelten als der „Goldstandard“. Denn die Tests sind genauer, denn selbst eine geringe Viruskonzentration kann bereits festgestellt werden. Die PCR-Tests sind ganze 72h ab Testzeitpunkt gültig. Weiters sind die Gurgeltests schmerzfrei und können auch von daheim aus gemacht werden.

Gültige PCR-Tests können unter anderem kostenlos vier mal pro Woche mittels „Alles Gurgelt“ durchgeführt werden.

Impfnachweis

Bereits geimpfte sparen sich die Eintrittstests vorerst. Denn ab dem 21. Tag nach der ersten Teilimpfung, gilt der Impfnachweis für drei Monate als Eintrittsmöglichkeit. Mit der Vollimmunisierung wird bis zu neun Monate kein weiterer Eintrittstest benötigt.

Bereits Genesene

Wer in den letzten sechs Monaten eine COVID-19-Infektion durchgestanden hat und genesen ist, kann seinen behördlichen Absonderungsbescheid als Eintittsbescheinigung verwenden. Der Absonderungsbescheid darf dabei nicht älter als sechs Monate sein.

Weiterhin ist die Einhaltung der „OIDA-Regeln“ empfohlen – O wie „Obstond hoitn“, wie „Immer d‘Händ‘ woschn“, D wie „Daham bleiben“ und A wie „A Masken aufsetzn“. Zusätzlich zu diesen Schutzregeln hilft auch regelmäßiges Testen die Pandemie zu bekämpfen.

Hans Steiner
Chefredakteur