„Am Abend vor dem nächsten Dienst klagt die Tochter plötzlich über Bauchweh oder während eines wichtigen Termins ruft der Kindergarten an: Das Kind hat Fieber und muss abgeholt werden. Diese Situationen kennen wohl alle berufstätigen Eltern“, sagt Barbara Teiber, Vorsitzende der Gewerkschaft GPA.

Damit Eltern in solchen Momenten nicht ins Straucheln geraten, ist es wichtig, die eigenen Rechte rund um die Pflegefreistellung zu kennen.

Was zählt als Pflegefreistellung?

„Es gibt drei Gründe, warum Eltern Pflegefreistellung in Anspruch nehmen können“, erklärt GPA-Rechtsexperte Michael Gogola:

  • Wenn das Kind krank ist und Betreuung benötigt.

  • Wenn die reguläre Betreuungsperson ausfällt, etwa durch Krankheit.

  • Wenn ein Kind unter zehn Jahren ins Krankenhaus begleitet werden muss.

Auch Angehörige oder Haushaltsmitglieder fallen unter die Regelungen.

Wie lange darf ich zu Hause bleiben?

Laut Urlaubsgesetz (§16 UrlG) entspricht der Anspruch auf Pflegefreistellung der eigenen Wochenarbeitszeit pro Arbeitsjahr. Wer also 20 Stunden pro Woche arbeitet, hat Anspruch auf 20 Stunden Freistellung.

Für Kinder unter 12 Jahren gibt es zusätzlich die „erweiterte Pflegefreistellung“ – ebenfalls eine Wochenarbeitszeit. Wichtig: Es muss ein neuer Anlass vorliegen, etwa eine erneute Erkrankung.

Wenn der Anspruch erschöpft ist

Und was passiert, wenn die gesamte Pflegefreistellung bereits aufgebraucht ist? Laut Gogola gibt es zwei Möglichkeiten:

  • Urlaub konsumieren, sofern noch offen.

  • Prüfen, ob ein Dienstverhinderungsgrund vorliegt – etwa wenn die Schule unerwartet schließt oder ein Angehöriger ins Spital muss.

Die GPA berät ihre Mitglieder hier individuell.

Arbeitgeber informieren ist Pflicht

Eltern müssen ihre Arbeitgeber so schnell wie möglich verständigen und mitteilen, wie lange sie voraussichtlich fehlen. Ärztliche Bestätigungen können verlangt werden – die Kosten dafür trägt jedoch der Arbeitgeber.

Kündigung wegen Pflegefreistellung?

Wird jemand wegen der Inanspruchnahme von Pflegefreistellung gekündigt, kann dies rechtlich bekämpft werden. Auch bei Probezeit oder befristeten Verträgen ist ein Vorgehen möglich. „Wichtig ist, rasch zu handeln, da die Fristen sehr kurz sind“, betont Gogola. Unterstützung gibt es bei der Gewerkschaft.