Sommerurlaub: Antworten auf die wichtigsten Fragen

Ein Flugzeug fliegt in den Sonnenuntegang.
„Ab in den verdienten Urlaub!“ heißt es zur Zeit für viele. ©Pixabay

Die Urlaubszeit hat begonnen. Rund um das Thema schlagen gerade in diesen Wochen viele Fragen bei den Gewerkschaften auf. Arbeitsrechtsexperte Michael Trinko beantwortet das Wichtigste zum Thema „Wie man richtig Urlaub nimmt!“  

Grundsätzlich steht für jedes Arbeits- bzw. Kalenderjahr ein bezahlter Urlaub von fünf Wochen zu. „Ich kann aber nicht auf Urlaub gehen, wann ich will. Urlaub muss zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber vereinbart werden. Auch wenn ein Betriebsurlaub vereinbart ist, muss dem Urlaub zugestimmt werden. Und: Jemanden in Zwangsurlaub zu schicken, ist verboten“, so Trinko.

Krank im Urlaub  

Wer im Urlaub krank wird, sollte zum Arzt gehen – nicht nur, um sich behandeln zu lassen, sondern auch, um dem Arbeitgeber im Falle einer Arbeitsunfähigkeit eine Bestätigung vorlegen zu können. „Das macht auch im Urlaub Sinn. Denn wenn Sie länger als drei Tage krank sind, dann werden Ihnen die Urlaubstage nicht abgezogen,“ betont der ÖGB-Arbeitsrechtsexperte. „Voraussetzung dafür ist aber, dass Sie im Urlaub nach spätestens dreitägiger Krankheitsdauer die Erkrankung mitteilen und bei Wiederantritt des Dienstes die Krankenstandsbestätigung vorlegen.“ Achtung: Der Urlaub verlängert sich nicht um die Krankenstandstage, das ursprünglich vereinbarte Urlaubsende bleibt unverändert aufrecht.

Geld statt Urlaub? 

Kann man sich Urlaubstage auch ausbezahlen lassen, statt auf Urlaub zu gehen? Nein, eine Ablöse in Geld würde dem Erholungszweck des Urlaubes widersprechen. Urlaubstage können nur dann ausbezahlt werden, wenn das Dienstverhältnis beendet ist, und noch Urlaubstage übrig sind.

Kann mein Urlaub verjähren? 

Auch wichtig zu wissen: Der Anspruch auf Urlaub verjährt zwei Jahre nach Ende des Urlaubsjahres, in dem er entstanden ist. Das heißt: Man hat 3 Jahre Zeit, um Urlaub zu verbrauchen. „Arbeitgeber müssen ihren Beschäftigten sogar ausdrücklich sagen, dass der Urlaub verjähren könnte. Tun sie das nicht, bleibt der Anspruch auf Urlaub in bestimmten Fällen bestehen. Hier hilft der Betriebsrat bzw. die Gewerkschaft weiter!“, unterstreicht Arbeitsrechtsexperte Trinko.

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Hans Steiner
Chefredakteur