Vielen von uns ist es passiert: Zahlreiche Veranstaltungstickets, Konzertkarten und Gutscheine für Kunst-, Kultur- oder Sportereignisse gekauft, die dann aufgrund der Corona-Pandemie nicht eingelöst werden könnten. Die Arbeiterkammer hat jetzt einen Musterbrief erstellt, mit dem all diese Gutscheine in Bares eingelöst werden können.
Veranstaltungsabsagen in Coronazeiten
Gutscheine, die aufgrund eines im Jahr 2020 oder im ersten Halbjahr 2021 entfallenen Kunst-, Kultur- oder Sportereignisses ausgestellt wurden und nicht bis zum 31. Dezember 2021 eingelöst werden, können nun ab 1. Jänner 2023 in bar beim Veranstalter eingelöst werden. Das gilt auch, wenn es sich um eine aus dem Jahr 2020 oder dem ersten Halbjahr 2021 in das zweite Halbjahr 2021 oder das erste Halbjahr 2022 verschobene und dann erneut entfallene Veranstaltung handelt.
Alle anderen Gutscheine können erst ab dem 1. Jänner 2024 in bar beim Veranstalter eingelöst werden – also konkret jene, die aufgrund einer im zweiten Halbjahr 2021 oder im ersten Halbjahr 2022 entfallenen Veranstaltung ausgestellt wurden.
Nur Bares ist Wahres
Die Veranstalter müssen die Gutscheine in bar auszahlen, wenn das Konsumentinnen und Konsumenten einfordern. Die Einlösung des Gutscheins muss immer kostenlos sein.
Die AK hat einen Musterbrief zur Einlösung der Gutscheine unter: www.arbeiterkammer.at/veranstaltungsabsagen.