Die Faschingsnarren sind derzeit in Scharen unterwegs. Das Wiener Bezirksblatt verrät, worauf man beim Autofahren in Verkleidung achten muss und wer bei Schäden haftet.
Bei Faschingsumzügen und -festen sind aktuell die Narren los. Grundsätzlich ist es nicht verboten, verkleidet mit dem Auto zu fahren. Wer mit dem PKW zu einem Event anreist, sollte aber einiges berücksichtigen. Ebenso wichtig ist es, zu wissen, was zu tun ist, wenn es bei einer öffentlichen Veranstaltung zu einem Schaden am Fahrzeug kommt.
Masken und Perücken als Handicap
Auch beim Autofahren in Verkleidung ist eine gute Rundum-Sicht unerlässlich, wie Johann Kopinits, ARBÖ-Rechtsexperte, ausführt: „Der Lenker hat dafür zu sorgen, dass die eigene Sicht für das sichere Lenken des Fahrzeugs ausreicht.“ Mit Masken, Perücken und anderen Accessoires ist dies oft nicht der Fall. Es muss auch maximale Beweglichkeit und Fußfreiheit gegeben sein, außerdem darf das Gehör nicht beeinträchtigt sein – weshalb Clowns und Co. oftmals nicht die besten Autofahrer sind. Für alle Fahrzeuglenker, egal ob im Kostüm oder nicht, ist in der Nähe von Umzügen besondere Vorsicht geboten: Besonders in den Abendstunden sind die verkleideten Personen oft nicht gut sichtbar. Daher sollte man vorausschauend fahren, die Geschwindigkeit anpassen und bremsbereit fahren, um sich und andere zu schützen.
Wer haftet für Schäden am Fahrzeug?
Kommt es während einer öffentlichen Veranstaltung zu einem Schaden an einem Fahrzeug, ist grundsätzliche der Verursacher dafür verantwortlich. „Erst wenn dieser nicht mehr zu eruieren ist oder es zu organisatorischem Versagen des Veranstalters eines Umzugs gekommen ist, ist die Veranstalterhaftung ein Thema“, so Kopinits. Wer Sorgen wegen Vandalismus-Schäden hat, kann – zumindest teilweise – beruhigt werden. Vandalismus ist für gewöhnlich mit einer Vollkaskoversicherung, aber auch in mancher Teilkaskoversicherung abgedeckt. Da ist es hilfreich, sich über die Vertragsbedingungen zu informieren. Wer nur über eine Haftpflichtversicherung verfügt, bleibt aber auf den Schäden sitzen, so der Täter nicht ausgeforscht werden kann und auch keine Veranstalterhaftung greift.