Ausgepumpt: AK feiert Erfolg gegen Fitnesscenter

(C) Pexels
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Die Arbeiterkammer ging gegen mehrere Fitnesscenterketten gerichtlich vor. Der Grund: Schweißtreibende Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Nun geben die ersten Urteile des Obersten Gerichtshofes (OGH) der AK recht – Zusatzkosten wie Verwaltungs-, Servicepauschale und Chipgebühr sind rechtswidrig und dürfen nicht mehr verlangt werden. Die AK hat Clever fit zur Rückzahlung dieser Kosten aufgefordert.

Kreative Zusatzkosten

Die AK klagte unter anderem die Kette „Clever fit“. Zusätzlich zu den Mitgliedsbeiträgen wurden Kunden oftmals „kreative Entgelte“ verrechnet, wie die Kammer mitteilte. Der OGH schiebt dieser Praxis einen Riegel vor. Die Zusatzentgelte von Clever fit sind rechtswidrig, weil den Entgelten keine Gegenleistung oder kein besonderer Aufwand des Unternehmens gegenüberstand.

So verlangte Clever fit beim Abschluss einer Mitgliedschaft eine Verwaltungspauschale von 19,90 Euro. Laut OGH steht der Verwaltungspauschale keine konkreten Aufwendungen oder Leistungen gegenüber, die über das übliche, mit jeder Vertragsbegründung entstehende Maß hinausgehen. Die Verrechnung ist daher rechtswidrig. Zusätzlich mussten Kunden bei Vertratgsabschluss ein Chipband kaufen. Dieses kostet 19,90 Euro. Nur mit dem Chipband konnten die Mitglieder das Studio nutzen, eine Regelung, die die AK als rechtswidrig ansah.

Der OGH hat der AK recht gegeben. De Zutritt zum Fitnessstudio gehört ganz klar zu den Vertragspflichten des Unternehmens. Es ist nicht nachvollziehbar, warum sie für den Zutritt zum Studio ein zusätzliches Entgelt leisten sollen.

Service- und Energiekostenpauschale

Auch mussten die Mitglieder halbjährlich eine Servicepauschal von 19,90 zahlen. Selbst dann, wenn sie keine Leistungen wie Trainerstunden, Gruppenkurse oder ähnliches in Anspruch nahmen. Der OGH hat festgestellt: Kunden haben keine über die vertragliche Hauptleistung hinausgehenden Serviceleistungen erhalten. Trotzdem wurde ein Betrag von 39,80 Euro pro Jahr für „Zusatzleistungen“ – so die Formulierung in den Geschäftsbedingungen – kassiert. Auch dieses Pauschale ist rechtswidrig.

Auch das von Clever fit neu eingeführte Energiekostenpauschale ist unzulässig: Per SMS oder E-Mail kündigte Clever fit im September 2022 gegenüber den Kunden an, dass sie wegen der gestiegenen Preise eine „einmalige Energiekostenpauschale von 29,90 Euro“ verrechnen werden. Dieser Betrag sollte eingezogen werden, sofern Kunden dieser Verrechnung nicht explizit widersprechen.
Die AK ist gegen diese Zwangsverpflichtung erfolgreich rechtlich vorgegangen und konnte in letzter Minute verhindern, dass es zu ungerechtfertigten Abbuchungen in tausenden Fällen kommt.

Die AK hat die Fitnesscenterkette Clever fit bereits aufgefordert, die zu Unrecht kassierten Beträge zurückzuzahlen. Gegen andere große Fitnesscenterketten erwartet die AK demnächst weitere Urteile. Weitere Informationen unter: www.arbeiterkammer.at/fitness.