Die Festival-Saison steht vor der Tür und der Nachholbedarf beim Publikum ist nach der Pandemie stark spürbar. Zahlreiche nationale und internationale Acts haben sich für die kommenden Monate in Wien angekündigt. Doch was tun, wenn in der Planung etwas schiefgeht?
Wenn eine Veranstaltung verschoben oder gar abgesagt werden muss, fällt man nicht um sein Geld um. Schwieriger wird es aber zum Beispiel, wenn man selbst krank wird. Mag. Reinhold Schranz, Leiter des Europäischen Verbraucherzentrums des Vereins für Konsumenteninformation, klärt auf.
Kurzfristige Verhinderung durch Erkrankung
Wer krank wird, hat schlechte Karten: In diesem Fall steht einem keine Rückerstattung durch den Veranstalter zu. „Man kann versuchen, das Ticket an Bekannte zu verkaufen oder weiterzugeben“, so EVZ-Jurist Schranz. „Das ist allerdings nur dann möglich, wenn das Ticket nicht explizit auf den Namen ausgestellt wurde.“ Es besteht aber die Möglichkeit, bereits bei Kauf der Tickets eine Versicherung abzuschließen, um für den Fall einer Erkrankung abgesichert zu sein. Dies ist bei höherpreisigen Tickets ratsam.
Änderung von Termin und Veranstaltungsort
Bei Änderung des Termins hat man das Recht, die Kosten für das Ticket zurückzuverlangen. Anders ist dies bei einer Änderung des Veranstaltungsortes: „Hier kommt es auf die Zumutbarkeit an“, erläutert Reinhold Schranz. Wird ein Konzert in Wien zum Beispiel von der Stadthalle in das Ernst-Happel-Stadion verlegt, ist das zumutbar. Eine Verlagerung in ein anderes Land muss dagegen nicht akzeptiert werden.
Abbruch der Veranstaltung
Wird eine Veranstaltung abgebrochen, richtet sich die Höhe der Rückzahlung in der Regel danach, wie viel Leistung bereits erbracht worden ist. Manche Veranstalter zahlen zum Beispiel nichts zurück, wenn der Abbruch erst nach 60 Minuten erfolgt. Manche versprechen eine aliquote Rückzahlung. „Das führt erfahrungsgemäß häufig zum Streit über die Angemessenheit des Betrags“, so Schranz. „Wenn beispielsweise ein dreitägiges Festival, wie etwa das FM4-Frequency, nach bereits einem Tag abgebrochen wird, man aber ein Ticket für drei Tage bezahlt hat, dann sollten zumindest zwei Drittel des Ticketpreises erstattet werden.“
Veranstaltung wird im Vorhinein abgesagt
Wird eine Veranstaltung im Vorhinein abgesagt, erhält man das Geld für das Ticket retour. „Dies erfolgt unabhängig von den Gründen für die Absage, denn die Leistung, für die gezahlt wurde, kann nicht erbracht werden“, erklärt Schranz. Ein Gutschein muss nicht akzeptiert werden.
Ansprechpartner bei Rückzahlungsforderungen
Der Vertrag für einen Konzertbesuch wird mit dem Veranstalter abgeschlossen. Daher ist der Veranstalter auch Ansprechpartner für die Rückforderung. Tickethändler und Kartenbüros sind nur Vermittler. „Schicken Sie dem Veranstalter einen Brief und begründen Sie Ihren Anspruch. Nennen Sie Ihre Kontodaten und legen Sie eine Kopie des Tickets bei“, empfiehlt Schranz. „Außerdem rät er dazu, eine Frist von 14 Tagen zu setzen.
Ticketkauf über Plattformen
Generell rät Schranz dazu, Karten nur über offizielle Vorverkaufsstellen und nicht via Drittanbieter zu kaufen. „Über Plattformen wie Tixwaves, Ticketbande, Ticketrocket, Global Tickets, Stubhub und nicht zuletzt Viagogo liegen im Netzwerk der Europäischen Verbraucherzentren zahlreiche Beschwerden vor. Auf diesem Sekundärmarkt läuft man Gefahr, keine bzw. gefälschte oder ungültige Tickets zu erhalten.“ Bei Konzertabsagen bekommen Konsumenten, die ihre Tickets bei Drittanbietern gekauft haben, zudem oft kein Geld zurück.