Sperrstunde nicht eingehalten: Zwei Lokale angezeigt

(C) Gruppe Sofortmaßnahmen

Nach dem ersten Tag der Öffnung zieht der Leiter der Gruppe Sofortmaßnahmen erste Bilanz. Gäste und Wirte halten sich großteils an alle Maßnahmen.

Drei Teams unter der Leitung der Gruppe Sofortmaßnahmen kontrollierten in Wien insgesamt 120 Lokale stichprobenartig. Gemeinsam überprüften Polizei und Marktamt neben der 3-G-Regel, die Maskenpflicht und das Einhalten von Abständen. Weiters wurde die Einhaltung der Sperrstunde (22 Uhr) und Corona-Präventionskonzepte kontrolliert.

Gäste und Wirte gut vorbereitet

Gäste und Wirte waren sehr gut auf die Öffnungen vorbereitet, fast ausnahmslos hielten sich alle an die Schutzmaßnahmen. Je später es allerdings wurde, desto lockerer ging so mancher Wirt mit der Verordnung um. „Zu späterer Stunde wurden die Maßnahmen in manchen Betrieben nicht mehr so ernst genommen“, resümiert Walter Hillerer, Leiter der Gruppe für Sofortmaßnahmen.

Unter der Leitung der Gruppe Sofortmaßnahmen wurden in drei Teams zusammen mit Polizei und Marktamt insgesamt 120 Lokale überprüft. Die Teams kontrollierten neben der 3-G-Regel, die Maskenpflicht und das Erfüllen von Abständen, auch das Einhalten der Sperrstunde sowie die verpflichtenden Präventionskonzepte.

Zwei Lokale hielten sich nicht an Sperrstunde

Insgesamt kam es in Wien zu 10 Verstößen gegen die FFP2-Maskenpflicht. Und weitere 5 Anzeigen nach der COVID-19-Öffnungsverordnung. Zwei lokale in Wien verfügten über keine Schutzmaßnahmen und Präventionskonzepte. Diese Lokale wurden direkt geschlossen, in Einvernahmen mit den Betreibern. „Ziel der Kontrollen ist es das Bewusstsein zu schärfen“, so Hillerer, „und im Anlassfall Maßnahmen zu setzen.“ Weitere zwei Lokale haben in Wien die Sperrstunde von 22 Uhr nicht eingehalten. Kontrollen sind weiterhin geplant.

3-G-Regel

Um ein Lokal zu Besuchen gilt derzeit die 3-G-Regel. Lokale und Dienstleister dürfen nur betreten werden, wenn der Gast entweder getestet, geimpft oder Genesen ist. Getestete können entweder ihr negatives Testergebnis (je nach 24h, 48h oder 72h gültig), einen Impfnachweis oder einen Antikörpernachweis beziehungsweise Absonderungsbescheid vorweisen.

Je nach Testart ist das Ergebnis 24h, 48h oder 72h gültig. Ein Impfnachweis ist erst 22 Tage nach der ersten verabreichten Impfdosis gültig. Der Absonderungsbescheid ist nach der Genesung 6 Monate gültig, ein Antikörpernachweis darf nicht älter als 3 Monate her sein.

Hans Steiner
Chefredakteur